2/16/2016

Ist die Süddeutsche Zeitung vom § 86a STGB ausgenommen im Gegensatz zu einem Blogger? Strafanzeige gegen Süddeutsche Zeitung

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München

13. Feb. 2016

Hiermit erstatten wir Strafanzeige gegen die

Süddeutsche Zeitung

Süddeutscher Verlag GmbH, Hultschiner Straße 8, 81677 München
vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Hilscher, Alexander Paasch, Dr. Karl Ulrich

wegen

• des Verstosses gegen den § 86a STGB.

Begründung:

Am 16. August 2011 veröffentlichte die SZ unter dem Titel "Vom Führer zum Fräulein - Östrogen für Hitler" ein Foto von Hitler in Uniform und mit deutlich erkennbarem auf seinem Ärmel. (Anlage1)



Der Titel des Artikels lässt in seiner vermutlich bewusst so formulierten Flappsigkeit, um Leser zu locken, jegliche Distanz zum Nationalsozialismus vermissen.

Am 10. Juni 2013 wurde unter dem Titel "Tagebuchnotizen von Hitlers Chef-Ideologen aufgetaucht" ebenfalls ein Bild Hitlers mit gleich zwei deutlich sichtbaren Hakenkreuzen. (Anlage2)



Am 10. Mai 2013 erschien in einer Fotoreihe ein Bild mit Goebbels und zwei deutlich sichtbaren Hakenkreuzen. Das Bild handelt, so die Beschreibung, von einem "dramaturgischen Höhepunkt". Eine Ablehnung des Nationalsozialismus ist allein schon durch diese Formulierung nicht erkennbar. (Anlage 3)



Am 15. Oktober 2010 zeigt die SZ unter dem Titel " Selbstgleichschaltung" in verniedlichender Form zwei Gegenstände mit Hakenkreuzen, darunter eine Papierlaterne. Es heisst in der Beschreibung u.a.: "Spielzeug für den kleinen Nazi: Die Ausstellung "Hitler und die Deutschen" beleuchtet die Beziehung von Führer und Volk". (Anlage 4)



Eine Distanzierung vom Nationalsozialismus ist beim besten Willen nicht erkennbar.

Die Süddeutsche Verlags GmbH wusste und wir zitieren hier den Oberstaatsanwalt aus München Steinkraus-Koch:
"Jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen derartiger (Symbole nationalsozialistischer Gewaltherrschaft), ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankommt, ist - wie ihr auch bekannt war - in der Öffentlichkeit verboten, um jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen zu vermeiden." (1)
Nicht genug damit, die Bilder mit nationalsozialistischen Hakenkreuze in der SZ sind auf dem “Internet, also einer völlig unkontrollierbaren Vielzahl von Nutzern” (2) zugänglich.  Diese “Bilder können - weil im Internet kursierend - nie mehr gelöscht werden”. (3)

Erschwerend bei dem Verstoss der SZ kommt hinzu, bei den Bildern “war auch für sich  genommen nicht ausreichend erkennbar, dass” die SZ “offenkundiger Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ist”. (4)

Auszugehen ist “von dem Grundsatz …,  wonach - bei Vorliegen auch der weiteren  Voraussetzungen des § 86a STGB - jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen von einem  NS-Kennzeichen den Tatbestand des § 86a STGB erfüllt und es nicht darauf ankommt, ob der  festgestellten Verwendung des Kennzeichens ein für den Nationalsozialismus werbender  Charakter zukommt (vgl.  dazu  BayObLGSt  2002,  43,  44;  BVerfG NJW 2006, 3052, 3053).” (5)

Bei den beispielhaft (es finden sich in der SZ noch weit mehr derartige Bilder) angeführten Bildern gilt unserer Meinung nach: "Eine Ablehnung wird nicht ersichtlich." (6) Es ist bei den Abbildungen "auch nicht erkennbar, dass sich der (Beschuldigte) eindeutig gegen den Nationalsozialismus ausspricht." (5)

Da die Süddeutsche Zeitung ein kommerzielles Unternehmen ist, ist vielmehr davon auszugehen,
"dass der (Beschuldigte) dieses Bild mit Hakenkreuz seinem Artikel voranstellte, um einen plakativen Aufhänger für seinen (Artikel) ... zu haben. Gerade dies soll aber durch den § 86 a STGB vermieden werden. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzbeugen", 
wie Richterin Bassler vom LG München beschied. (7)

Wir bitten Sie daher,  ein Ermittlungsverfahren  einzuleiten  und uns über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren. Wir gestatten uns in diesem Zusammenhang auf den Artikel 3 des Grundgesetzes hinzuweisen.

Ich & Tochter
___________________________
(1) Anklageschrift gegen mich vom 21.10. 2014_ Az 112 Js 170286/14 von Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch
(2) Zitat aus dem Urteil im Namen des Volkes von Richter Grain am 11.02.2014, AZ 855 Cs 112 Js 203869/12, Seite 3, gegen mich 
(3) ebenda 
(4) ebenda 
(5) Zitat aus Beschluss des OLG München I vom 26. Feb. 2015, AZ 5 OLG 13 Ss 1/15 gegen mich
(6) Zitat Urteil LG München Seite 7 vom 10. Mai 2015, AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 (Richterin Baßler)
(7) ebenda, Seite 7 und 8

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