2/26/2016

Sanktionsfrei über die App in die byzantinische Fehlertoleranz

Altruismus ist eine noble Geste. Eine App ein cooles Ding. Three's company und Kommunikation sollte synchron laufen bei Sanktionsfrei.de.

Es geht also offensichtlich um pekuniäre Hilfe bei Sanktionsfrei.de - Bridge Loan gefällig? - im sozial prekären Gefilde und hier gilt app-odiktisch, 40% von 100.000 Hartz IV Sanktionen pro Jahr sind unrechtmässig. Wir sehen einmal wohlwollend vom implizierten Zynismus über die restlichen 60% ab.

Laut TAZ wären also 40.000 ausserhalb des Rechts sanktioniert zu einem Durchschnittsobulus von € 109. So ich meine gelesen zu haben, dauern Sanktionen drei Monate.

Mithin ergibt sich folgende Rechnung:

40.000 x € 327 = € 13.080.000. Dreizehn Millionen Draghis! Das ist ein ginormer Betrag.

Wir steigen sicherheitshalber ein paar Stufen ab und unterstellen einmal konservativ, die gesamte Sanktionshöhe sei € 109 und unterstellen, nur 20.000 Sanktionen sind unrecht. Dann schauen wir auf diese leckere Rechnung:

20.000 x € 109 = €  2.180.000. Es gälte also pro Jahr knapp 2,2 Millionen europäische Sesterzen zu sammeln. NACH Steuern, NACH Geschäftsunkosten und NACH ... OK, das folgt zum Schluss. Des guten Geschmacks wegen sei bei solch appetitlichen Beträgen auch noch als dolce eine unabhängige Mittelverwendungskontrolle empfohlen.

Davon fallen Steuern an. Siehe hier, hier und hier. Wolfi ist also mit von der Partie.

Natürlich geht das nicht ungehört am BMAS vorbei (Warum gibt es Hartz IV? Eine Frage, die sich der interessierte Rezipient als auch der in spe hoffentlich gestellt haben wird, es sei denn, sein Morgen beginnt mit einem Mad Dog 20/20) und hier tritt nun schnell die Frage des Leverage auf. Besser gesagt, der Mangel daran bei den Betreibern. Das BMAS kann das noble Ansinnen leicht aushebeln.

Wenn ich das Procedere der Betreiber richtig verstehe, dann sollen die Beträge als Darlehen ausgezahlt werden. Das wäre dann ein bankenähnliches Geschäft und damit käme die Bafin mit ins Bett. Wir hätten hier also keinen Dreier-Porno mehr, sondern einen ganz flotten Vierer. Einen Vierer, bei dem die Bafin die Stellungen vorgibt und die sehen so aus:

1. Erlaubnispflicht der Nutzer
Die Geldgeber würden mit der Gewährung von Gelddarlehen das Kreditgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) betreiben. Die Darlehensnehmer können mit der Annahme des Darlehenskapitals ebenfalls Bankgeschäfte betreiben, und zwar durch die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.
Diese Geschäfte dürfen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, nur mit Erlaubnis der BaFin betrieben werden.
Beim Betreiben des Kreditgeschäfts wird die Grenze zum Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs nach ständiger Verwaltungspraxis bei 500.000,- € Gesamtkreditvolumen (bei mehr als 20 Einzeldarlehen) oder - unabhängig von dem Kreditvolumen - bei 100 Einzeldarlehen als gegeben angesehen. Beim Betreiben des Einlagengeschäfts liegt diese Grenze bei 12.500,- € Einlagenbestand (bei mehr als fünf Einzeleinlagen) oder bei 25 Einzeleinlagen. Das sind Regelfallgrenzen. Im Einzelfall kann das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs auch bei Unterschreiten dieser Grenzen vorliegen.
Auf den Umfang der Geschäfte kommt es nicht an, wenn die Geschäfte gewerbsmäßig betrieben werden sollen. Bankgeschäfte werden gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Hiervon ist bereits beim Abschluss eines einzelnen Geschäfts auszugehen, wenn die Absicht der - auch nur unregelmäßigen - Wiederholung besteht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist beispielsweise auch dann gegeben, wenn durch ein Geschäft höhere Zinsen bei Kreditinstituten erspart werden sollen, die wiederholte Ausreichung zurückfließender Tilgungsleistungen als neue Darlehen nach den Nutzungsbedingungen vorgesehen ist oder die Kreditvermittlungsplattform der laufenden Finanzierung kleiner oder mittelständischer Unternehmen dienen soll.

2. Erlaubnispflicht der Betreiber

Der Betreiber einer Kreditvermittlungsplattform betreibt eventuell selbst das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er sich von potenziellen Geldgebern bereits vor Abschluss konkreter Darlehensverträge (etwa im Zeitpunkt der Anmeldung als Nutzer/Geldgeber) die Geldbeträge einzahlen lässt, die diese Nutzer gegebenenfalls über die Kreditvermittlungsplattform als Darlehen ausreichen möchten.
Unabhängig davon sind die Betreiber einer Kreditvermittlungsplattform einbezogene Unternehmen im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, wenn ein oder mehrere Darlehensnehmer/Darlehensgeber erlaubnispflichtig das Einlagen- oder das Kreditgeschäft betreiben bzw. betreiben wollen. In diesem Fall ist der Plattform-Betreiber seinerseits Adressat von Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 KWG.

3. Vorgehen der BaFin
Soweit die Betreiber oder die Nutzer einer Kreditvermittlungsplattform ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betreiben, kann die BaFin hiergegen gemäß § 37 KWG einschreiten.
Darüber hinaus ist die BaFin gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG befugt, den Betreibern einer Kreditvermittlungsplattform als einbezogenen Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit zu untersagen und die Abwicklung dieser Geschäfte anzuordnen. Voraussetzung ist, dass die Betreiber durch den Betrieb der Plattform in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubt betriebener Bankgeschäfte der Nutzer einbezogen sind. Ist eine Kreditvermittlungsplattform auf die Anbahnung unerlaubter Bankgeschäfte angelegt, kann die BaFin gegen sie auch im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr nach § 37 KWG einschreiten, ohne dass die Benutzung der Plattform für unerlaubte Bankgeschäfte im Einzelfall konkret nachgewiesen wurde.
Die BaFin lässt sich in Stellungnahmen zu beabsichtigten Geschäftsvorhaben von dem künftigen Betreiber die vertraglichen und technischen Vorkehrungen darlegen, die er treffen will, um bei vertragstreuem Verhalten der Nutzer das Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte über die Plattform auszuschließen. Wird ein entsprechendes Konzept nicht überzeugend dargelegt, kann die BaFin auf die Ermittlungsbefugnisse nach § 44c KWG zurückgreifen, um im Einzelfall festzustellen, ob Nutzer oder der Betreiber der Plattform erlaubnispflichtige Geschäfte betreiben.


"The problem with the world is that everyone is a few drinks behind." - Humphrey Bogart

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