3/20/2016

Ist DER SPIEGEL vom § 86a STGB ausgenommen im Gegensatz zu einem Blogger? Strafanzeige gegen SPIEGELnet GmbH

Staatsanwaltschaft Hamburg
Gorch-Fock-Wall 15
20355 Hamburg

19.  März 2016

Hiermit erstatten wir Strafanzeige gegen die

SPIEGELnet GmbH

SPIEGELnet GmbH, Ericusspitze 1, 20457 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Hass

wegen

• des Verstosses gegen den § 86a STGB.

Begründung:
Am 24. September 2012 veröffentlichte der Spiegel unter dem Titel "Goebbels' Liebesbriefe werden versteigert" ein Foto von Goebbels in Uniform und mit deutlich erkennbarem Hakenkreuz auf seinem Ärmel. (Anlage1)

Goebbels im Spiegel

Der Titel des Artikels lässt in seiner vermutlich bewusst romantisch formulierten Art jegliche Kritik am Nationalsozialismus vermissen. Es ist uns ausserdem völlig unerfindlich, wie zu diesem Sujet überhaupt eine Distanzierung vom Nationalsozialismus erkennbar sein soll.

Am 28. Sept. 1981 erscheint auf der Titelseite des Spiegels ein auffallendes Hakenkreuz zu der Überschrift 'Mephisto - Die Gruendgens Legende'.


 "Auf seinem Dienstschreibtisch im Berliner Kronprinzenpalais hatte er, solange die Geschichte dauerte, in silbernem Rähmchen ein Photo mit Widmung von Hermann Göring stehen. Auge in Auge mit dem, der ihn für seine Kreatur hielt, übte er seine Amtsgeschäfte aus: äußerst korrekt, äußerst brillant, äußerst erfolgreich.

Dennoch hielt ihn niemand im Ernst für einen gläubigen Nazi, wohl nicht einmal Göring selbst. ... In dem Betrieb mit annähernd 1000 Beschäftigten, den er leitete, war der Gruß "Heil Hitler!" verpönt."

Wenn Gruendgens kein Nazi war, dann darf wohl dem Spiegel unterstellt werden, das Hakenkreuz als verkaufsfördernde Applikation und in unkritischer Form verwendet zu haben. (Anlage2)

Am 19.01.2012 entdeckt der umtriebige Spiegel die auflagenstärkende Gesundheits- und Reichs Fitness Komponente der Faschisten unter dem vitamingeladenen Boostertitel 'Nationalsozialismus: Vitaminschub für den Volkskörper' vom Spiegel post-Reichs Journalisten Markus Grill. Markus stellt begeistert fest:
"Die Soldaten an der Front bekamen "V-Drops", die Waffen-SS Vitamin C aus Gladiolen - und Hausfrauen sollten Hagebutten einkochen: Die Nationalsozialisten waren fasziniert von Vitaminen. So schufen sie den ersten Massenmarkt für die Nährstoffe."  (Anlage 3)
Spiegel begeistert von Hitlers Vitamin Drops
U
Wir können trotz aller Vitaminshakes keinerlei nationalsozialismus kritische Komponente entdecken.

Am 14.03.2016 erschien unter dem Titel 'Gerechtigkeit - Undercover auf Facebook: Was ich auf rechten Hetz-Seiten erlebte' auf der Jugendseite (!) Bento des Spiegels ein Foto Hitlers mit Hakenkreuz. (Anlage 4)

Spiegel sorgt für ein wenig Hitler auf Bento

Eine explizite Distanzierung vom Nationalsozialismus ist beim besten Willen nicht zu entdecken. Wir sind der Meinung, gerade bei knospenden Jugendlichen gilt es mandatorisch - und wir sprechen hier das Wort der Münchner Staatsanwälte, Oberstaatsanwälte als auch jene mit einem Doktortitel drapierten Zeitgenossen der bayerischen Jurispotenz Peter Preuss, Schütz, DOKTOR Beckstein, Bombe (sic!), Hummer als auch Richter Grain, Birkhofer-Hoffmann und Bassler - eine explizite Ablehnung des Nationalsozialismus prominent gleich neben dem Bild zu applizieren, denn es gilt"jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen zu vermeiden."

Die SPIEGELnet GmbH wusste und wir zitieren hier den Oberstaatsanwalt aus München Steinkraus-Koch:
"Jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen derartiger (Symbole nationalsozialistischer Gewaltherrschaft), ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankommt, ist - wie ihr auch bekannt war - in der Öffentlichkeit verboten, um jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen zu vermeiden." (1)
Nicht genug damit, die Bilder mit nationalsozialistischen Hakenkreuze im Spiegel sind auf dem “Internet, also einer völlig unkontrollierbaren Vielzahl von Nutzern” (2) zugänglich.  Diese “Bilder können - weil im Internet kursierend - nie mehr gelöscht werden”. (3)

Erschwerend bei dem Verstoss des Spiegels kommt hinzu, bei den Bildern “war auch für sich  genommen nicht ausreichend erkennbar, dass” der Spiegel “offenkundiger Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ist”. (4)

Auszugehen ist “von dem Grundsatz …,  wonach - bei Vorliegen auch der weiteren  Voraussetzungen des § 86a STGB - jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen von einem  NS-Kennzeichen den Tatbestand des § 86a STGB erfüllt und es nicht darauf ankommt, ob der  festgestellten Verwendung des Kennzeichens ein für den Nationalsozialismus werbender  Charakter zukommt (vgl.  dazu  BayObLGSt  2002,  43,  44;  BVerfG NJW 2006, 3052, 3053).” (5)

Bei den beispielhaft (es finden sich im Spiegel noch weit mehr derartige Bilder. Siehe u.a. den Artikel 'Wie hitler ist der Spiegel?' vom 2.11.2012) angeführten Bildern gilt unserer Meinung nach: "Eine Ablehnung wird nicht ersichtlich." (6) Es ist bei den Abbildungen "auch nicht erkennbar, dass sich der (Beschuldigte) eindeutig gegen den Nationalsozialismus ausspricht." (5) Vielmehr werden die Bilder billigend und den Verkaufserlös fördernd verwendet: Hitler sells!

Da der Spiegel ein kommerzielles Unternehmen ist, ist vielmehr davon auszugehen, "dass der (Beschuldigte) dieses Bild mit Hakenkreuz seinem Artikel voranstellte, um einen plakativen Aufhänger für seinen (Artikel) ... zu haben. Gerade dies soll aber durch den § 86 a STGB vermieden werden. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzbeugen", wie Richterin Bassler vom LG München beschied. (7)

Wir bitten Sie daher,  ein Ermittlungsverfahren  einzuleiten  und uns über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren. Wir gestatten uns in diesem Zusammenhang auf den Artikel 3 des Grundgesetzes hinzuweisen.
_________________________
(1) Anklageschrift gegen mich vom 21.10. 2014_ Az 112 Js 170286/14 von Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch
(2) Zitat aus dem Urteil im Namen des Volkes von Richter Grain am 11.02.2014, AZ 855 Cs 112 Js 203869/12, Seite 3, gegen mich 
(3) ebenda 
(4) ebenda 
(5) Zitat aus Beschluss des OLG München I vom 26. Feb. 2015, AZ 5 OLG 13 Ss 1/15 gegen mich
(6) Zitat Urteil LG München Seite 7 vom 10. Mai 2015, AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 (Richterin Baßler)
(7) ebenda, Seite 7 und 8

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